Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Behördliche Genehmigung
OSTFRI GmbH (nachfolgende OSTFRI o. Verleiher genannt) besitzt die befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Agentur für Arbeit Kiel.
2. Rechtsstellung der OSTFRI Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen OSTFRI-Mitarbeiter und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen die OSTFRI-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen OSTFRI und dem Kunden vereinbart werden.
3. Auswahl der OSTFRI-Mitarbeiter
OSTFRI stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte OSTFRI-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme der OSTFRI-Mitarbeiter meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet. OSTFRI kann auch während des laufenden Einsatzes OSTFRI-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete OSTFRI-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
4. Einsatz der OSTFRI-Mitarbeiter
Der Kunde setzt die OSTFRI-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart werden. Er lässt die OSTFRI-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde OSTFRI-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt OSTFRI insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt OSTFRI-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
5. Allgemeine Pflichten von OSTFRI
OSTFRI verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
6. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von OSTFRI-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die OSTFRI-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestatten OSTFRI nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der OSTFRI-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von OSTFRI-Mitarbeitern ist OSTFRI unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorgetragen. Darüber hinaus gibt der Kunde OSTFRI die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für OSTFRI-Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der OSTFRI-Mitarbeiter abgesichert.
8. Abrechnung
Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Stundennachweis“ zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die OSTFRI-Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Der Rechnungsbeitrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum. Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertragvereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5 %. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei OSTFRI. Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen, wenn nicht anders vereinbart, werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. Die regelmäßige Arbeitszeit der OSTFRI-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Rahmen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden.
9. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen – soweit sie nicht durch Punkt 3 der AGB geregelt sind – teilt der Kunde unverzüglich OSTFRI mit. Werden Mängel nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
10. Ausfall von OSTFRI-Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens OSTFRI erschwert oder gefährdet wird, behält sich OSTFRI vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
11. Haftung
OSTFRI haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durchvorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet OSTFRI nicht.
12. Übernahme/Vermittlung
Bei Übernahme/Vermittlung eines OSTFRI-Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet OSTFRI unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma OSTFRI. Als Gerichtsstand wird Emden vereinbart.
14. Anpassungsklausel
OSTFRI behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. OSTFRI behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn OSTFRI-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die OSTFRI nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
15. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmungen eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch OSTFRI.
Stand: 19.05.2021